ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES STUDIERENDENWERKS STUTTGART, ANSTALT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS (SWS)
für Catering und die Überlassung von Konferenz- und Banketträumen (Stand 12/2018)
1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten gegenüber Unternehmer/innen (§ 14 BGB) ebenso wie gegenüber Verbraucher/innen, also gegenüber Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Kunden bzw. der Kundin – im folgenden Kundschaft genannt – sind für das SWS nicht verbindlich, und zwar auch dann nicht, wenn im Einzelfall nicht widersprochen wird, es sei denn, das SWS erkennt diese Bedingungen ausdrücklich an. In diesem Fall haben sie Geltung für den jeweiligen Einzelvertrag.
2. Angebot, Preise, Vertragsabschluss, Änderungen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 Sofern nichts anderes angegeben wird, richten sich die Preise (inklusive MwSt.) nach der jeweils gültigen Preisliste. Die Preise verstehen sich ohne Transport- und sonstige Nebenkosten.
2.3 Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung des SWS zustande. Die Kundschaft hat die Auftragsbestätigung nebst sonstigen Vertragsunterlagen eigenverantwortlich auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den von ihr vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen. Dies gilt insbesondere für die festgelegten Liefertermine und/ oder Buchungstermine für die mietweise Überlassung von Konferenz- und Banketträumen.
2.4 Jede Ergänzung/ Änderung eines Auftrages ist dem SWS textlich mitzuteilen. Ergänzungen/ Änderungen des Auftrages gelten erst dann als angenommen, wenn das SWS sie ausdrücklich bestätigt hat.
2.4.1 Eine erhebliche Verringerung des Auftragsumfanges berechtigt das SWS bei Nichtbeachtung der Frist zur Abrechnung des vollen Preises ohne Abzüge. Als erheblich gelten Verringerungen von mehr als 20 % des Umsatzes für die durch die Verringerung betroffenen Auftragsteile (z. B. Catering – Speisen, Getränke usw. – oder Miete) bzw. 15 % der gesamten Auftragssumme.
2.4.2 Bei einer Erhöhung des Auftragsumfangs des Auftragsteils Catering (Speisen, Getränke usw.) um 15 % hat das SWS das Recht, bestimmte Lebensmittel, die kurzfristig nicht nachbestellt werden können, durch möglichst gleichwertige zu ersetzen.
2.5 Kommt es bei Veranstaltungen zur Überschreitung der vereinbarten Servicezeiten, so ist das SWS berechtigt, die zusätzlichen Kosten (z. B. Personalkosten) auf der Grundlage von Einzelnachweisen in Rechnung zu stellen.
2.6 Das SWS kann Speisen, bei denen es zu unvorhersehbaren Beschaffungs-schwierigkeiten kommt, durch vergleichbare Speisen gleicher Qualität ersetzen. Das SWS wird den Kunden unverzüglich informieren und die Änderung mit ihm abstimmen.
3. Mitwirkung
3.1 Die Kundschaft hat die ihr obliegende Mitwirkungshandlungen zur Umsetzung des Auftrages rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Wird eine Kontaktperson benannt, so ist diese berechtigt, verbindliche Erklärungen für den Kunden bzw. die Kundin abzugeben.
3.2 Die Leistungspflicht des SWS ruht, solange die Kundschaft oder von ihr benannte Kontaktpersonen mit einer Mitwirkungshandlung nicht nur unwesentlich im Rückstand sind. Kosten, die dem SWS hieraus entstehen, gehen zu Lasten der Kundschaft. Kommt die Kundschaft in Annahmeverzug oder verletzt sie schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist das SWS, unbeschadet weitergehender Ansprüche, berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Die Kundschaft haftet in diesem Fall auch für von ihr benannte Kontaktpersonen.
4. Überlassung von Mieträumen und -gegenständen
4.1 Jede Untervermietung von vermieteten Räumen und Gegenständen bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des SWS. Gleiches gilt für jede Art von Werbung (z. B. Zeitungsanzeigen) für den Verkauf von Waren- und Dienstleistungen an oder in den gemieteten Räumen und Flächen bzw. deren Durchführung.
4.2 Die Kundschaft soll die überlassenen Räume und Gegenstände bei Übergabe auf Mängel prüfen und Beanstandungen möglichst umgehend mitteilen. Die Kundschaft hat überlassene Räume und Gegenstände pfleglich zu behandeln.
4.3 Hat das SWS begründeten Anlass zu der Annahme, dass eine Veranstaltung gesetzliche oder behördliche Vorgaben verletzt, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des SWS gefährdet oder sonstige berechtigte Interessen des SWS verletzt, kann das SWS die Veranstaltung absagen. Eine Schadenersatzpflicht entsteht nicht.
4.4 Die Anbringung und Einbringung von Deko-Material und sonstigen Gegenständen (z. B. Soundanlage) ist nur mit Zustimmung des SWS und unter dessen Beaufsichtigung gestattet. Das SWS kann die An- bzw. Einbringung von Deko-Material oder sonstigen Gegenständen ablehnen, insbesondere dann, wenn das Material oder das Gerät den jeweils aktuellen Brandschutzvorgaben nicht entspricht oder Schäden zu befürchten sind.
4.5 Die Miete wird, soweit nicht abweichend vereinbart, nach Kalendertagen berechnet. Als Mietbeginn gilt der Tag der Übergabe, als Mietende der Tag der Rückgabe der Mietsache. Das SWS ist berechtigt, für die Dauer der Überlassung von Mieträumen und Mietgegenständen eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution ist unverzinslich und wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache zurückerstattet.
4.6 Räume und Gegenstände sind, soweit nicht abweichend vereinbart, unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben. Setzt der Mietende den Gebrauch von Räumen oder Gegenständen nach Ablauf der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Rückgabebestätigungen erfolgen stets nur unter dem Vorbehalt einer konkreten Überprüfung.
5. Stornierung
5.1 Tritt die Kundschaft aus einem von SWS nicht zu vertretenden Grund vom Vertrag zurück (Stornierung), ist das SWS berechtigt, als pauschalen Schadensersatz Stornogebühren nach folgenden Grundsätzen zu erheben:
Catering (Speisen, Getränke, usw.)/ Equipment:
- Bis 14 Werktage vor der Veranstaltung keine Stornogebühr
- Bis 7 Werktage vor der Veranstaltung 35 % des vereinbarten Preises (inkl. MwSt.)
- weniger als 7 Werktage vor der Veranstaltung 75 % des vereinbarten Preises (inkl. MwSt.)
Mieträume (Konferenz-/ Banketträume, Equipment):
- Bis 30 Werktage vor der Veranstaltung keine Stornogebühr
- Bis 15 Werktage vor der Veranstaltung 50 % der Miete (inkl. MwSt.)
- Später als 15 Werktage vor der Veranstaltung 100 % der Miete (inkl. MwSt.)
5.2 Stornierungen haben für ihre Gültigkeit in Textform zu erfolgen.
5.3 Im Interesse der Kundschaft wird sich das SWS bemühen, bei einer Stornierung die Lieferungen und Leistungen anderweitig zu vermarkten. Der Kundschaft bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem SWS der eines höheren Schadens vorbehalten.
6. Rechnungen
Die Rechnungen des SWS sind, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind, sofort und ohne Abzug fällig und unter Angabe der auftragsbezogenen Rechnungsnummer bargeldlos auf das angegebene Konto des SWS zu überweisen.
7. Haftung
7.1 Die Haftung von SWS auf Schadens- und Aufwendungsersatz für leichte Fahrlässigkeit, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ist ausgeschlossen, es sei denn, SWS hat eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, also eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung die Kundschaft regelmäßig vertrauen darf. In diesem Falle ist die Haftung von SWS auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Eintritt SWS bei Vertragsabschluss aufgrund der SWS bekannten Umstände rechnen musste. Die Haftung von SWS für Schäden aus der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit und nach dem Produkthaftungsgesetz ist jedoch unbeschränkt.
7.2 Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a BGB ist für die mietweise Überlassung von Mieträumen sowie -gegenständen ausgeschlossen.
7.3 Mit Übernahme der Lieferung und Leistung (Speisen, Getränke, Equipment, Mieträume usw.) durch die Kundschaft geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung und Verschlechterung auf den Kunden bzw. die Kundin über, auch soweit durch von der Kundschaft benannte Personen oder Veranstaltungsteilneh-mer/innen verursacht.
7.4 Soweit das SWS im Auftrag der Kundschaft technische oder sonstige Einrich-tungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen und auf Rechnung des Kunden bzw. der Kundin. Die Kundschaft haftet für Verlust, Beschädigung und/ oder Verschlechterung sowie für die ordnungsgemäße Rückgabe der Einrichtung und stellt das SWS von sämtlichen Ansprüchen aus der Beschaffung und Überlassung frei.
7.5 Die eingebrachten Sachen bzw. Gegenstände der Kundschaft lagern auf deren eigene Gefahr in den ihr zugewiesenen Räumen und sind unverzüglich zum Ende des Mietzeitraums zu entfernen. Für eine etwaige Entsorgung werden die nachgewiesenen Kosten zzgl. einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10 % der Brutto-Entsorgungskosten in Rechnung gestellt. Für Verlust, Beschädigung oder Verschlechterung haftet das SWS, soweit durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des SWS verursacht.
8. Genehmigungen
Für eine Veranstaltung erforderliche behördliche und/ oder private Genehmigungen (z. B. GEMA) sind von der Kundschaft rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen. Das SWS ist berechtigt, die entsprechenden Genehmigungen einzusehen.
9. Jugendschutz
Die Kundschaft trägt selbst die ausschließliche Verantwortung dafür, dass nur sie selbst oder eine von ihr zur Entgegennahme der Lieferung/ Leistung ermächtigte volljährige Person die Leistungserbringung entgegen nimmt und sämtliche gesetzlichen und behördlichen Vorgaben, insbesondere des Jugendschutzes, bei der Nutzung der Mieträume und -gegenstände einhält.
10. Hinweispflicht nach Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Das SWS, ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Ver-braucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weder bereit noch verpflichtet.
11. Gerichtsstand
11.1 Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist als Gerichtsstand der Sitz des SWS vereinbart, ebenso in Fällen, in denen die Kundschaft keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand hat, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthaltsort des Kunden oder der Kundin bekannt sind. SWS ist auch berechtigt, am Sitz der Kundschaft zu klagen.
11.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.